Zollexperten sind gefragt und schwer zu finden. Mit ihrem Spezial-Know-how
Der „Wert“ von Zollexperten für die Unternehmen nimmt sogar beständig zu. Ursächlich dafür sind beispielsweise:
Operative Tätigkeiten und Prozesse der Zollabwicklung sind heutzutage weitgehend automatisierbar. Hinsichtlich der Zoll-Fach- und Zoll-Management-Aufgaben ist der Faktor Mensch aber entscheidender denn je.
Zollexperten fungieren in Unternehmen als kompetente Inhouse-Berater. Gefordert werden tiefgehende Integration in die Geschäftsprozesse der Unternehmung sowie die Bereitstellung eines größtmöglichen interdisziplinären Fachwissens.
Wir kennen die Herausforderungen. Geeignete Fachkräfte sind oft nicht ohne weiteres verfügbar. Wichtige Positionen bleiben mitunter länger unbesetzt und Aufgabenbereiche damit unbearbeitet.
Im Rahmen unseres Business Partnerings unterstützen wir Sie mit ganzheitlichen Lösungen, um Ihren Ressourcenbedarf* kurz-, mittel- und langfristig zu decken. Dafür halten wir bewährte, bei Bedarf vollständig individualisierbare, Konzepte vor. Unsere Business Partnering Lösungen eignen sich beispielsweise in folgenden Situationen:
Die Art und konkreten Inhalte der Zusammenarbeit können dabei nach Anforderungsprofil individuell festgelegt werden.
* betrifft Aufgaben auf folgenden Hierarchien: Experten, Koordinatoren, Referenten, (Senior-)Manager, Team- und Abteilungsleiter, o.ä.
Wir bieten Beratung zu allen Aspekten des Zoll-, Verbrauchsteuer- und Umsatzsteuerrechts an. Im Bereich des Zollrechts helfen wir Ihnen unter anderem in folgenden Angelegenheiten weiter:
Wir unterstützen Sie in allen Fragestellungen im Zusammenhang mit Ihren Zollfunktionen. Diese können beispielsweise den Aufbau neuer oder die Neuorganisation bzw. Verbesserung bestehender Zollabteilungen betreffen. Gerne beraten wir Sie auch zu Make-or-Buy- oder Offshoring-Enscheidungen oder zum Aufbau von Shared Service Centern.
Wir beraten Sie zu allen fachlichen und prozessualen Fragestellungen in sämtlichen Themenbereichen des Zollrechts, unter anderem zum Zolltarif-, Zollwert- und Zollverfahrensrecht oder zum Themenkomplex des Warenursprungs- und Präferenzrechts. Selbstverständlich stehen wir auch bei allen Fragen zu Bewilligungen, Erleichterungen, Vereinfachungen und (verbindlichen) Auskünften zur Verfügung.
Wir unterstützen Sie als erfahrener Ansprechpartner bei der Einrichtung neuer oder der Bewertung und Verbesserung bestehender Tax- bzw. Customs Compliance Management Systeme. Wir helfen Ihnen damit, Schäden vom Unternehmen abzuwenden, persönliche Haftungsrisiken zu reduzieren und straf- und bußgeldrechtliche Sanktionen zu vermeiden.
Die Automatisierung der Zollabwicklung verspricht große Effizienzgewinne. Die Verwendung von Massendaten und hohe Automatisierungsgrade begründen aber auch weitere Fehler-, Compliance- und Haftungsrisiken. Wir unterstützen Sie gerne ab dem Stadium der Entscheidungsfindung bis hin zur Implementierung von rechtssicher arbeitenden Systemen.
Wir bieten Beratung zu allen Aspekten des Zoll-, Verbrauchsteuer- und Umsatzsteuerrechts an. Im Bereich des Verbrauchsteuerrechts helfen wir Ihnen unter anderem in folgenden Angelegenheiten weiter:
Im Jahr 2020 machte die Energiesteuer rund 12,1 Prozent der Einnahmen des Bundes aus (Quelle: https://de.statista.com/). Neben der Umsatzsteuer (rund 30,3 Prozent) und der Lohnsteuer (rund 28,6 Prozent) zählt die Energiesteuer damit zu den drei ertragreichsten Steuerarten. Die Energiesteuer ist eine Selbstveranlagungssteuer, geprägt von hohem Formalisierungsgrad und bedeutenden fiskalischen Auswirkungen. Für Unternehmen gilt es, die erheblichen Risiken (z. B. der Doppelbesteuerung oder Compliance-relevanter Fehler) beherrschbar zu machen und die oft hohe Steuerlast mittels der zahlreichen Begünstigungen zu optimieren. Wir unterstützen Sie in allen Organisations- und Prozessfragen zu allen Aspekten der Besteuerung (insbesondere hinsichtlich der für Ihren Betrieb möglichen Steuerentlastungen), oder in energiesteuerrechtlich besonders fehleranfälligen Geschäftsmodellen im Konzernverbund.
Auch die Stromsteuer ist eine Selbstveranlagungssteuer. Steuerschuldner werden in der Regel Versorger oder Eigenerzeuger, in bestimmten Fallkonstellationen aber auch die Letztverbraucher. Die Regelungslage ist kompliziert und dynamisch. Zur Komplexität tragen auch bedeutende Wechselwirkungen mit anderen Steuerarten bei, zum Beispiel mit der Gewerbesteuer. Darüber hinaus existieren Besonderheiten im Vergleich mit anderen Verbrauchsteuern. Eine adäquate Organisation des Aufgabenkomplexes ist unerlässlich, um Compliance-Risiken und finanzielle Nachteile zu vermeiden. Gerne unterstützen wie Sie dabei.
Verbrauchsteuern existieren für Tabak, Alkohol und alkoholhaltige Waren, Bier, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse, Alkopopgetränke und Kaffee. Für Wein wird derzeit in Deutschland keine Verbrauchsteuer erhoben, es gibt aber besondere Verfahrensvorschriften für die Ein-, Aus- und Durchfuhr. Nicht alle denkbaren Verbrauchszwecke führen dabei zu einer Steuerentstehung. Für bestimmte Verbrauchszwecke sind Steuerentlastungen vorgesehen, die aber an komplexe formelle und materielle Anforderungen geknüpft sind. Gerne unterstützen wir Sie, falls Sie von Verbrauchsteuern auf Genussmittel betroffen sind.
Wir kennen auch die Behördenseite gut und haben langjährige Erfahrung im Umgang mit den verschiedenen Institutionen. Wir finden den richtigen Ton und können in vielen Fällen „Türen öffnen“. Kommen Sie gerne auf uns zu, wenn Sie Unterstützung in den folgenden Bereichen benötigen:
Wir begleiten Sie bei behördlichen Prüfungen, entweder als direkte Schnittstelle zu den Prüfern oder auch als „Sparringspartner“ im Hintergrund, um Prüfungsrisiken zu reduzieren. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Prüfungsvorbereitung. Dazu analysieren wir vorab üblicherweise relevante Prozesse, Daten und Dokumente oder simulieren den Prüfungsablauf.
Wir unterstützen Sie im Umgang mit den zuständigen Behörden, wenn Ihr Unternehmen Bewilligungen oder Erleichterungen im Rahmen von Zollprozessen benötigt. Wir verfügen über umfassende Erfahrung bei der Anerkennung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) und haben u. a. verschiedene Konzern-Zollabteilungen im Antragsverfahren federführend beraten.
Wir verfügen über umfassende Erfahrung in der Beratung und Vertretung von mittelständischen Mandanten und Großkonzernen im Falle von eingeleiteten oder angedrohten Straf- und Bußgeldverfahren.
Wir vertreten Sie außergerichtlich und führen für Sie Einspruchs-, Erstattungs- und Erlassverfahren durch. Sofern erforderlich, beschreiten wir für Sie den Finanzrechtsweg und vertreten Sie in Klage- und Revisionsverfahren, nötigenfalls durch sämtliche Instanzen.